Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Abschnitt I. Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Reith-IT GmbH, Saarburger Ring 47, 68229 Mannheim (nachfolgend Auftragnehmer) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend Auftraggeber).
1.2 Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungs- erfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.4 Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
1.5 Im Verhältnis zu gesondert geschlossenen Einzelverträgen, insbesondere Wartungsverträgen, Mietverträgen und Projektverträgen, gehen die Regelungen des Einzelvertrages diesen Bedingungen vor. Im Übrigen gelten diese Bedingungen ergänzend.
1.6 Der besondere Teil (Abschnitte II bis V) geht dem allgemeinen Teil vor, soweit er abweichende Regelungen enthält.
§ 2 Vertragsschluss, Angebote
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote sind, soweit nicht anders angegeben, 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.
2.2 Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande, spätestens jedoch mit Ausführung der Leistung.
2.3 Angaben in Prospekten, Datenblättern und Herstellerunterlagen sind Leistungsbeschreibungen und keine Garantien. Eine Garantie übernimmt der Auftragnehmer nur, wenn er sie ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet.
2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch fachkundige Dritte erbringen zu lassen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung bleibt beim Auftragnehmer.
§ 3 Preise, Zahlung, Verzug
3.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, erfolgt der Einzug zum vereinbarten Termin.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen. Bei Waren, die auf Wunsch des Auftraggebers beschafft werden und nicht zum Standard- sortiment gehören, kann Vorkasse verlangt werden.
3.4 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Rechtsverfolgungskosten begründet ist.
3.5 Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, laufende Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderung auszusetzen. Das gilt nicht für Leistungen, deren Aussetzung zu einem unverhältnismäßigen Schaden beim Auftraggeber führen würde. Für die Dauer der Aussetzung bleibt die Vergütungspflicht bestehen, soweit der Auftragnehmer die Leistung bereithält und der Auftraggeber den Zahlungsverzug zu vertreten hat; der Auftragnehmer muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Aussetzung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Leistungsfähigkeit erwirbt.
3.6 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Preise für Dauerschuldverhältnisse erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten in Textform anzupassen. Maßgeblich für die Anpassung sind ausschließlich die Entwicklung der folgenden nachprüfbaren Kostenfaktoren, gewichtet nach ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtleistung: die Personalkosten des Auftragnehmers auf Grundlage der einschlägigen tariflichen oder branchenüblichen Entgeltentwicklung, die Bezugspreise für Vorleistungen, Lizenzen sowie Hard- und Software Dritter, die Kosten für Rechenzentrums-, Energie- und Telekommunikationsleistungen sowie die allgemeine Preisentwicklung, gemessen am Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes. Der Auftragnehmer legt die Berechnung der Anpassung auf Verlangen des Auftraggebers nachvollziehbar offen. Sinken diese Kostenfaktoren in ihrer Gesamtheit, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Preise nach denselben Maßstäben entsprechend zu senken. Kostensteigerungen, die der Auftragnehmer selbst zu vertreten hat, berechtigen nicht zur Anpassung. Erhöht sich die Vergütung um mehr als zehn Prozent, kann der Auftraggeber den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung außerordentlich kündigen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere der Zugang zu Räumen, Systemen und Netzen, die erforderlichen Zugangsdaten und Berechtigungen, funktionsfähige Strom- und Netzwerkanschlüsse sowie die Benennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners.
4.2 Der Auftraggeber stellt alle für die Ausführung notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung und unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich über Umstände, die für die Leistungserbringung erheblich sind. Das gilt auch für Umstände, die erst während der Tätigkeit bekannt werden.
4.3 Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Er hat vor jedem Eingriff des Auftragnehmers in Hardware, Software oder Daten eine vollständige und wiederherstellbare Datensicherung anzufertigen und deren Wiederherstellbarkeit zu prüfen, es sei denn, die Datensicherung ist ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart. Auch in diesem Fall bleibt der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf besonders schutzbedürftige Datenbestände hinzuweisen.
4.4 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf besondere gesetzliche, aufsichtsrechtliche oder vertragliche Anforderungen an seine Systeme hinzuweisen, insbesondere auf Anforderungen aus dem Gesundheitswesen, aus berufsrechtlichen Schweigepflichten oder aus Vorgaben von Aufsichtsbehörden, soweit sie die Leistung des Auftragnehmers berühren.
4.5 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, wird nach dem vereinbarten Stundensatz vergütet. Erscheint der Auftraggeber zu einem vereinbarten Termin nicht und hat er den Termin nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagt, kann der Auftragnehmer den entgangenen Aufwand pauschal mit dem Entgelt für eine Stunde zum vereinbarten Stundensatz sowie mit den angefallenen Fahrtkosten berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Termine und Fristen
5.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
5.2 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Störungen der Liefer- und Leistungsketten, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe und großflächige Ausfälle der Strom- oder Telekommunikationsversorgung, verlängern die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
§ 6 Haftung
6.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, d) im Umfang einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie sowie e) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
6.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
6.3 Die Haftung nach Ziffer 6.2 ist der Höhe nach begrenzt auf 300.000 Euro je Schadensfall für Vermögensschäden sowie auf 3.000.000 Euro je Schadensfall für Personen- und Sachschäden. Diese Beträge entsprechen den Deckungssummen der vom Auftragnehmer unterhaltenen IT-Haftpflichtversicherung. Übersteigt der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht die vorgenannten Beträge, tritt an ihre Stelle der vorhersehbare, vertragstypische Schaden; die genannten Beträge wirken insoweit nicht als Begrenzung unterhalb des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens. Für einzelne Verträge mit erhöhtem Schadenspotenzial können die Parteien im Einzelvertrag höhere oder gesondert bemessene Haftungshöchstsummen vereinbaren.
6.4 Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Diese Beschränkung setzt voraus, dass der Auftraggeber die Datensicherung nach dem Vertrag technisch und rechtlich selbst verantworten kann. Sie gilt nicht, wenn die Datensicherung selbst als Leistung des Auftragnehmers vereinbart war und der Datenverlust auf einer Verletzung dieser Pflicht beruht, sie gilt nicht im reinen Cloud-, Hosting- oder Mietbetrieb, soweit der Auftraggeber dort keinen Zugriff auf die Sicherungsinfrastruktur hat und die Datensicherung nicht ihm obliegt, und sie gilt nicht in den Fällen der Ziffer 6.1.
6.5 Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
6.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 7 Verjährung
7.1 Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln an gelieferten Waren (Kaufleistungen) verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Werkleistungen verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 634a BGB).
7.2 Die Verkürzung nach Ziffer 7.1 gilt nicht a) in den Fällen der Ziffer 6.1, b) für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Ziffer 6.2), c) für Ansprüche nach den §§ 445a, 445b BGB (Rückgriff in der Lieferkette), d) für Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 8 Geheimhaltung
8.1 Beide Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, vertraulich und verwenden sie ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung.
8.2 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, die ihr rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht wurden oder die sie unabhängig entwickelt hat. Gesetzliche Auskunfts- und Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
8.3 Die Verpflichtung besteht für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Vertrages fort. Für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gilt sie ohne zeitliche Begrenzung, solange sie Geheimnischarakter haben.
§ 9 Datenschutz
9.1 Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
9.2 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten erhält, die der Auftraggeber verantwortet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser Vertrag geht diesen Bedingungen in datenschutzrechtlichen Fragen vor.
9.3 Der Auftragnehmer verpflichtet die von ihm eingesetzten Personen auf die Vertraulichkeit und weist sie auf die geltenden datenschutzrechtlichen Pflichten hin.
Abschnitt II. Kauf von Hardware und Software
§ 10 Lieferung, Gefahrübergang
10.1 Lieferungen erfolgen ab Lager des Auftragnehmers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an den Auftraggeber übergeben oder an die zur Ausführung des Versands bestimmte Person übergeben worden ist.
10.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
§ 11 Untersuchungs- und Rügepflicht
11.1 Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt.
11.2 Transportschäden sind zusätzlich unverzüglich gegenüber dem Transportunternehmen zu rügen und dem Auftragnehmer anzuzeigen.
§ 12 Mängelrechte
12.1 Bei Mängeln leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
12.2 Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigert der Auftragnehmer sie, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Schadensersatzansprüchen richten sich nach § 6.
12.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die auf unsachgemäßer Behandlung, auf Eingriffen Dritter, auf einer Nutzung außerhalb der Herstellervorgaben oder auf einer vom Auftraggeber gestellten Umgebung beruhen.
§ 13 Gebrauchte Hardware
13.1 Wird Ware ausdrücklich als gebraucht, generalüberholt oder refurbished verkauft, sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
13.2 Der Ausschluss nach Ziffer 13.1 gilt nicht a) in den Fällen der Ziffer 6.1, b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Ziffer 6.2), c) soweit der Auftragnehmer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, d) soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, e) für Ansprüche nach den §§ 445a, 445b BGB.
13.3 Der Auftragnehmer weist die wesentlichen verschleißabhängigen Kennwerte gebrauchter Komponenten, insbesondere die bisherige Betriebsdauer und den Verschleißzustand von Datenträgern, im Angebot aus, soweit sie ihm vorliegen. Fehlen ihm diese Angaben, weist er darauf hin.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
14.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
14.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.
14.3 Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Sachen.
14.4 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware.
14.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, gibt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
§ 15 Software und Lizenzen
15.1 Bei der Lieferung von Standardsoftware Dritter erwirbt der Auftraggeber die Nutzungsrechte ausschließlich nach Maßgabe der Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber die Lizenz, er räumt selbst keine über die Herstellerbedingungen hinausgehenden Rechte ein.
15.2 Der Auftragnehmer weist im Angebot die Lizenzart und den Lizenzweg aus. Bei gebrauchten Softwarelizenzen weist er zusätzlich nach, dass die Lizenz mit Zustimmung des Rechteinhabers oder aufgrund Erschöpfung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde und dass die ursprüngliche Kopie unbrauchbar gemacht worden ist.
15.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lizenzbedingungen einzuhalten und die Nutzung im Rahmen der erworbenen Lizenzmenge zu dokumentieren.
Abschnitt III. Wartung und Support
§ 16 Gegenstand
16.1 Gegenstand des Wartungsvertrages ist die im Einzelvertrag beschriebene regelmäßige Wartung und Unterstützung der dort aufgeführten Systeme.
16.2 Nicht im Wartungsvertrag aufgeführte Systeme und Leistungen werden gesondert nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
16.3 Der Wartungsvertrag ist ein Dienstvertrag. Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht einen bestimmten Erfolg, insbesondere nicht die ununterbrochene Verfügbarkeit der betreuten Systeme.
16.4 Wird der Vertrag um weitere Geräte erweitert, wird hierüber ein Nachtrag geschlossen. Das hinzugefügte Gerät hat eine eigene Mindestlaufzeit von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Aufnahme in den Vertrag. Die Laufzeit des übrigen Vertrages bleibt hiervon unberührt. Wird das hinzugefügte Gerät vor Ablauf seiner Mindestlaufzeit gekündigt, bleibt die auf dieses Gerät entfallende monatliche Vergütung bis zum Ende seiner Mindestlaufzeit geschuldet.
16.5 Der Wartungsvertrag wird, soweit im Einzelvertrag nichts anderes bestimmt ist, für eine feste Laufzeit von 24 Monaten ab Vertragsbeginn geschlossen. Er verlängert sich um jeweils weitere zwölf Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 17 Reaktions- und Servicezeiten
17.1 Art und Umfang der Servicezeiten und Reaktionszeiten richten sich ausschließlich nach der im Einzelvertrag oder in einer zugehörigen Anlage vereinbarten Servicestufe. Diese Bedingungen selbst enthalten keine bestimmten Service- oder Reaktionszeiten. Ist keine Servicestufe vereinbart, schuldet der Auftragnehmer die Bearbeitung innerhalb angemessener Frist während seiner üblichen Geschäftszeiten.
17.2 Eine Reaktionszeit ist die Zeit bis zum Beginn der Störungsbearbeitung, nicht die Zeit bis zur Beseitigung der Störung. Eine Wiederherstellungszeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
17.3 Leistungen außerhalb der vereinbarten Servicezeiten werden nach Aufwand mit den im Einzelvertrag vereinbarten Zuschlägen berechnet.
§ 18 Ersatzgeräte
18.1 Kann eine Störung nicht innerhalb von 24 Stunden behoben werden und führt sie zu einem längerfristigen Arbeitsausfall, bemüht sich der Auftragnehmer im Rahmen der Verfügbarkeit um die Bereitstellung eines Ersatzgerätes für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung, höchstens jedoch für 14 Tage.
18.2 Ein Anspruch auf ein bestimmtes Ersatzgerät oder auf eine bestimmte Leistungsklasse besteht nicht. Das Ersatzgerät bleibt Eigentum des Auftragnehmers und ist nach Wegfall des Grundes unverzüglich zurückzugeben.
Abschnitt IV. Cloud, Hosting und Miete
§ 19 Gegenstand und Verfügbarkeit
19.1 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die im Einzelvertrag beschriebenen Systeme, Server, Speicherkapazitäten oder Anwendungen für die Dauer des Vertrages zur Nutzung bereit.
19.2 Eine bestimmte Verfügbarkeit schuldet der Auftragnehmer nur, soweit sie im Einzelvertrag ausdrücklich zugesagt ist. Ist eine Verfügbarkeit zugesagt, ist Bezugszeitraum der Kalendermonat; die Messung erfolgt am Übergabepunkt des Rechenzentrums. Diese Bedingungen selbst enthalten keine Verfügbarkeitszusage.
19.3 Nicht auf die Verfügbarkeit angerechnet werden Zeiten angekündigter Wartung, Zeiten höherer Gewalt sowie Störungen, die auf Systemen, Software oder Netzen des Auftraggebers oder Dritter beruhen.
19.4 Angekündigte Wartungsarbeiten kündigt der Auftragnehmer mindestens fünf Werktage im Voraus in Textform an und führt sie nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durch. Dringende Sicherheitsmaßnahmen kann der Auftragnehmer jederzeit durchführen, er unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich.
§ 20 Datensicherung im Mietbetrieb
20.1 Eine Datensicherung schuldet der Auftragnehmer nur, soweit sie ausdrücklich als Leistung vereinbart ist. Ob und in welchem Umfang eine Datensicherung Leistung des Auftragnehmers ist, wird im Einzelvertrag ausdrücklich festgelegt; Umfang, Aufbewahrungsdauer und Wiederherstellungszeiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Hat der Auftraggeber im Miet- oder Cloudbetrieb keinen eigenen Zugriff auf die Sicherungsinfrastruktur, weisen die Parteien die Verantwortung für die Datensicherung im Einzelvertrag ausdrücklich zu.
20.2 Ist eine Datensicherung vereinbart, prüft der Auftragnehmer deren Durchführung regelmäßig. Eine Gewähr für die vollständige Wiederherstellbarkeit einzelner Datenbestände übernimmt er nur im Rahmen der vereinbarten Wiederherstellungsziele.
§ 21 Nutzungsrechte, Pflichten des Auftraggebers
21.1 Der Auftraggeber darf die bereitgestellten Systeme nur im vereinbarten Umfang nutzen. Eine Überlassung an Dritte bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Die Nutzung durch verbundene Unternehmen des Auftraggebers ist zulässig, wenn sie im Einzelvertrag benannt sind.
21.2 Der Auftraggeber sichert zu, die Systeme nicht rechtswidrig zu nutzen, insbesondere keine rechtsverletzenden Inhalte zu speichern oder zu verbreiten und keine unerwünschte Maßen-E-Mail zu versenden.
21.3 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Nutzung durch den Auftraggeber beruhen, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
21.4 Bei erheblichen Verstößen oder bei Gefahr für den Betrieb der Plattform kann der Auftragnehmer den betroffenen Dienst nach vorheriger Ankündigung vorübergehend sperren. Bei Gefahr im Verzug kann die Sperre ohne vorherige Ankündigung erfolgen, der Auftraggeber wird unverzüglich unterrichtet.
§ 22 Laufzeit, Kündigung, Datenrückgabe
22.1 Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Das Recht zur außer- ordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
22.2 Kündigungen bedürfen der Textform.
22.3 Nach Beendigung des Vertrages stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dessen Daten auf Verlangen einmalig in einem gängigen Format zur Verfügung. Der Aufwand hierfür wird nach dem vereinbarten Stundensatz vergütet, soweit er über einen einfachen Export hinausgeht. Das Verlangen ist innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende zu stellen.
22.4 Nach Ablauf von 30 Tagen nach Vertragsende ist der Auftragnehmer berechtigt und im Hinblick auf personenbezogene Daten verpflichtet, die Daten des Auftraggebers zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Abschnitt V. Projekte und sonstige Dienstleistungen
§ 23 Einordnung
23.1 Die rechtliche Einordnung der Leistungen des Auftragnehmers richtet sich nach dem Inhalt der im Einzelvertrag vereinbarten Leistung. Ist ein bestimmter Erfolg geschuldet, handelt es sich um eine Werkleistung; ist nur ein Tätigwerden geschuldet, handelt es sich um eine Dienstleistung. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, richtet sich die Einordnung nach dem objektiven Inhalt der geschuldeten Leistung.
23.2 Ist ein Werk geschuldet, gelten zusätzlich die §§ 24 und 25; für solche Leistungen finden die Abnahme und das Werkmängelrecht der §§ 631 ff. BGB Anwendung.
§ 24 Abnahme
24.1 Der Auftraggeber nimmt das Werk nach Fertigstellung unverzüglich ab. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
24.2 Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung ab und benennt er innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel in Textform, gilt das Werk als abgenommen. Der Auftragnehmer weist in der Fertigstellungsanzeige auf diese Wirkung hin.
24.3 Nimmt der Auftraggeber das Werk vollständig und ohne Beanstandung wesentlicher Mängel produktiv in Nutzung und setzt er diese Nutzung über einen zusammenhängenden Zeitraum von zehn Werktagen fort, gilt das Werk als abgenommen, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor in Textform auf diese Wirkung hingewiesen hat. Die Abnahmefiktion richtet sich vorrangig nach Ziffer 24.2; deren Voraussetzungen bleiben unberührt.
§ 25 Änderungen und Mehraufwand
25.1 Wünscht der Auftraggeber Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs, unterbreitet der Auftragnehmer ein Angebot über die Auswirkungen auf Vergütung und Termine. Die Änderung wird erst mit Zustimmung beider Parteien in Textform verbindlich.
25.2 Beruht Mehraufwand auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers oder auf Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wird er nach dem vereinbarten Stundensatz vergütet.
25.3 Storniert der Auftraggeber eine beauftragte Leistung oder eine bestellte Ware, kann der Auftragnehmer zehn Prozent des Auftragswertes als pauschalen Ersatz für entgangenen Gewinn und entstandenen Aufwand verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Bei Waren, die eigens für den Auftraggeber beschafft wurden und nicht zurückgegeben werden können, trägt der Auftraggeber die tatsächlich entstandenen Kosten.
Abschnitt VI. Schlussbestimmungen
§ 26 Abwerbeverbot
26.1 Die Parteien beabsichtigen, während der Vertragslaufzeit und für die Dauer von zwölf Monaten danach keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die mit der Vertragsdurchführung befasst sind, gezielt abzuwerben. Diese Abrede ist eine unverbindliche Wohlverhaltensabrede im Sinne des § 75f HGB; sie begründet keine einklagbare Verpflichtung und ist nicht mit einer Vertragsstrafe verbunden. Öffentliche Stellenausschreibungen und Bewerbungen aus eigener Initiative bleiben zulässig.
§ 27 Referenznennung
27.1 Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber unter Nennung des Namens und des Logos als Referenz benennen, wenn der Auftraggeber vorher in Textform zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
§ 28 Schriftform, Änderungen
28.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang.
§ 29 Rechtswahl und Gerichtsstand
29.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
29.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Mannheim, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
§ 30 Salvatorische Klausel
30.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.